Sie sind hier: Startseite / AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluß

Vertragsinhalt aller mit uns getätigten Geschäfte, Lieferungen und sonstiger Leistungen sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten, ohne daß dies ausdrücklich erneut vereinbart werden müßte, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Insbesondere regeln sie auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und uns bei vorvertraglichen Verhandlungen.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt. Soweit unsere eigenen Geschäftsbedingungen keine von den Geschäftsbedingungen unserer Kunden abweichende Regelungen vorsehen, wird den Geschäftsbedingungen unserer Kunden ausdrücklich widersprochen, so daß die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden sollen.

Soweit wir beratend für unseren Kunden kaufverträglich tätig werden, geschieht dies unverbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsinhalt werden nur solche Absprachen, welche wir ausdrücklich schriftlich bestätigen. Angebote und Bestellungen der Kunden gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als rechtsverbindlich angenommen.

Die in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

II. Preise

Unsere Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Streckengeschäften gelten sie ab Lieferbasis des Werkes, bei Lagergeschäften ab Lager.

Bei Lieferungen ab Werk sind wir berechtigt, Preiserhöhungen des Lieferwerkes in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Auslieferungen der Ware an den Kunden weiter zu berechnen. Bei Festpreisen sind wir zur Weitergabe von Preiserhöhungen unseres Lieferanten an den Kunden berechtigt, wenn die Auslieferung der Ware später als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgt.

Alle Nebenkosten sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferungen mittelbar oder unmittelbar betroffen bzw. versteuert werden, sind von dem Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial trägt, ebenso wie die Kosten für die Zurücksendungen des Verpackungs-material, der Käufer.

III. Zahlung und Verrechnung

Bei Lager- und Streckenlieferungen haben Zahlungen bis spätestens zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug zu erfolgen. Es gilt der Zeitpunkt des Geldeinganges.

Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur nach ausdrücklicher vorhergehender Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist die Forderung, ohne daß es einer vorhergehender Mahnung bedarf, mit dem jeweils üblichen Kontokorrentzinssatz, mindestens aber mit einem Zinssatz von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Mit dem Kunden getroffene Zahlungs- und Stundungsabreden sind jederzeit frei widerruflich, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern oder seine Kreditunwürdigkeit erst nach Abschluß der Vereinbarung bekannt wird.

Unser Kunde ist nur mit von uns schriftlich anerkannten oder titulierten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. Soweit durch die Einräumung eines Zahlungszieles unsererseits der Kunde bei bestehender eigener fälliger Forderung nicht zur Zahlung verpflichtet wäre, wird unsere Forderung mit der Geltendmachung der Gegenforderung durch den Kunden sofort fällig.

Bei Lieferungen und Warenbezügen an und von verschiedenen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns behalten wir uns vor, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenseitig zu verrechnen.

IV. Lieferfristen und Liefertermine

Von uns genannte Lieferfristen sind unverbindlich und nennen nur den Zeitpunkt, zu welchen wir bemüht sind, die Lieferung auszuführen.

Maßgebend für die Einhaltung gegebenenfalls bestehender verbindlicher Fristen und Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Lieferverzögerungen durch Umstände im Verantwortungsbereich unseres Vorlieferanten haften wir nicht. Bereits jetzt treten wir verbindlich unsere Ansprüche wegen einer verspäteten Lieferung durch den Vorlieferanten an unsere Kunden ab.

Vor Eintritt des Lieferverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages zu gewähren. Die Frist gilt als eingehalten, wenn wir die Versandbereitschaft oder die Absendung der Ware gemeldet haben.

Die Übernahme von Konventional- oder Vertragsstrafen seitens des Abnehmers des Kunden lehnen wir ab.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung um eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben. Höherer Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel währungs- und handelspolitische Gründe, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferer eintreten.

V. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

Bei Verschlechterung der Geschäftssituation unseres Kunden haben wir das Recht, unsere Ware in Augenschein zu nehmen und evtl. zu sichern.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiter zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

  • Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltware zu verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeit zu-lässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
  • Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
  • Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
  • Der Käufer tritt hiermit seiner Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Wenn der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab.
  • Der Verkäufer wird die abgetretene Forderung, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht offenlegen. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlichen Vermögensverschlechterung seinerseits.
  • Auf Verlangen hat der Käufer eine Auflistung seiner Schuldner unter Angabe von Namen, Anschrift, Höhe der einzelnen Forderungen und Rechnungsdatum dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Aus abgetretenen Forderungen eingehende Zahlungen sind vom Käufer gesondert zu behandeln. Insbesondere hat er seine Bank vor Geldeingang darüber zu informieren, daß es sich um eine Zahlung auf eine an den Verkäufer abgetretene Forderung handelt.
  • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
  • Bereits jetzt gibt der Verkäufer vollumfänglich bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherungen die zu sichernde Forderungen um 10% übersteigt.
  • Verwendung der Sicherungsübereignung der Vorbehaltware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen sind dem Verkäufer unter genauer Angabe des Pfandgläubigers und des Datums und Aktenzeichens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bekanntzugeben.
  • Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Ansonsten dient die Warenrückname lediglich der Sicherung der Forderungen des Verkäufers. Dieser kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
  • Der Käufer verwaltet die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich und wendet hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auf. Er hat die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasserschaden in ausreichender Höhe zu versichern. Seine Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer tritt er hiermit in Höhe der Forderung des Verkäufers an diesen ab.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, welche der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

VI. Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronomen, mangels solcher der Handelsbrauch.

Zur Feststellung von Gewichten der Lieferungen ist die von uns oder unserem Vorlieferanten gemäß des vorgelegten Wiegezettels vorgenommene Verwiegung maßgebend. Gewichtsabweichungen von bis zu 2 von 100 gelten als ordnungsgemäße Lieferung. Rügen können nur innerhalb von 48 Stunden ab Anlieferungen durch Nachweis einer amtlichen Nachwiegung vorgebracht werden.

Soweit zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder ähnliches sind bei nach Gericht berechneten Waren unverbindlich. Angegebene Gewichte verstehen sich brutto für netto.

VII. Abnahme und Prüfbescheinigung

Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bei zwingend vorgesehener Abnahme wird das Material durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werkabnahmezeugnis geliefert.

Die Kosten für die Abnahme und Besichtigung im Lieferwerk trägt der Käufer. Kommt der Käufer seiner Mitwirkungspflicht nicht unverzüglich nach, sind wir zur Versendung oder Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers berechtigt.

VIII. Versand, Gefahr, Übergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Nur wenn dies im Handel üblich ist, nehmen wir die Verpackung mit der Sorgfalt, wie wir in eigenen Angelegenheiten vorgehen, auf Kosten des Käufers vor. Die Haftung für eine ordnungsgemäße Verpackung schließen wir aus.

Berechtigt sind wir, in zumutbarem Umfange Teillieferungen vorzunehmen. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferung bezüglich der vereinbarten Mengen sind zulässig.

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Adernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen abzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zudem bei dem Abruf bzw. der Lieferungen gültigen Preisen berechnen.

IX. Mängelrügen und Gewährleistungen

Die Warenlieferungen sind unverzüglich durch den Käufer zu überprüfen, sobald er Zugang zur Ware hat. Bei erkennbaren Fehlern hat die Mängelrüge innerhalb einer Abschlußfrist von 2 Wochen schriftlich zu erfolgen. Bei verdeckten Mängel muss die Mängelrüge zur Wahrung der Gewähr-leistungsrechte spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich erhoben werden. Angearbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.

Bei berechtigten Mängel verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Falls dies dem Käufer zumutbar ist und das Material für den vorgesehenen Zweck vor ihm verwandt werden kann, können wir die Gewährleistungsansprüche des Käufers auf die Minderungen des Kaufpreises beschränken.

Bei Waren, die als deklassiert oder ll a -Material verkauft werden, sind solche Fehler nicht als Mängel anzusehen, derentwegen die Einstufung als mindere Wahl erfolgt, vielmehr gilt die Ware mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Dem Käufer obliegt der Nachweis, daß die Minder-Qualität mit einem Mangel behaftet ist.

Bei Lohnarbeiten (Abrichten oder Spalten von Coils sowie Zuschneiden von Blechen in gebeizter, kaltgew. und oberflächenveredelter Ausführung) wird die Haftung auf die Höhe der entstandenen Anarbeitungskosten beschränkt.

Voraussetzung für die oben genannten Gewährleistungen ist, daß der Käufer uns unverzüglich Inaugenscheinahme der Ware ermöglicht, und uns die beanstandete Ware oder Proben hiervon zur Verfügung stellt.

Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, welche nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Ein Haftungsausschluß gilt für alle vertraglichen, quasivertraglichen und deliktischen Haftungsansprüche, soweit der Verkäufer nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften muß.

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Unzulässige Weiterlieferung

Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:

  • Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes verbringen.
  • Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet belassen, dorthin zurückliefern oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden.

Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materiales verpflichtet.

Verstößt der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Verkaufspreises zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er uns auf Nachweis auch den unserer Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Der Käufer ist verpflichtet:

  • Die unter 1) bis 3) genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich über die ihm bekannt gewordenen Verstöße seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen;
  • Die ihm aufgrund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zuständigen Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.

Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferungen in ein Gebiet des gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes der Republik Österreich, des Königreiches Schweden, der Republik Finnland, des Königreiches Norwegen und der Republik Portugal. Das Gebiet des gemeinsamen Marktes und des genannten Hoheitsgebietes der fünf Länder stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.

Ist die Ware an einem anderen Ort und/oder eine andere Adresse als in der Rechnung zugrunde gelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne daß ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden zuzüglich EUR 50,- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist 57250 Netphen oder bei Streckengeschäften das Werk des Vorlieferanten oder Herstellers.

Örtlich und sachlich zuständig für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Amtsgericht 57072 Siegen. Wir sind berechtigt, auch an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu klagen.

Das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Allgemeines europäisches Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll zwischen den Parteien diejenige Rechtslage als vereinbart gelten, welche dem erkennbaren wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Abrede am nächsten kommt.

Aktuelles

April 2009 - Produktion am Standort Netphen aufgenommen. Produziert wird auf 2 Längsteilanlagen zur Produktion von Spaltbändern, und auf 3 Querteilanlagen zur Produktion von Flachblechen.

Adresse / Anfahrt

Esch Feinblechservice GmbH
Siegstraße 1 · D - 57250 Netphen

Telefon (02 71) 23 37 11 - 0
Telefax (02 71) 23 37 11 - 10

Anfahrtskizze als PDF downloaden
Anfahrt-Route über Map 24 planen

Pinnwand

Steigende Stahlpreise - Durch stark verteuerte Rohstoffkosten werden die Stahlproduzenten die Preise für Walzprodukte ab dem 2.Quartal 2010 deutlich anheben.

Evtl. muss auch mit einer Verknappung von Stahlprodukten gerechnet werden. Durch eine angepasste Lagerhaltung halten wir die Lieferfähigkeit in vollem Umfang aufrecht.